Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus den Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder werden auf Grundlage einer gesondert zu schließenden Honorarvereinbarung bestimmt. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Honorarvereinbarungen
Im Rahmen der anwaltlichen Beratung bietet sich abhängig von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit der Abschluss von Honorarvereinbarungen an. Üblicherweise wird in Honorarvereinbarungen die anwaltliche Tätigkeit auf Stundenbasis vereinbart. Dabei wird der vereinbarte Stundensatz in einem vorher definierten Minutentakt für die in diesem Zeitraum geleistete Tätigkeit berechnet. Über die Art und Dauer der erbrachten anwaltlichen Leistungen erhält der/die Mandant/-in zur Abrechnung einen Stundennachweis.
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